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Ausgewähltes Urteil
| Oberlandesgericht Koblenz (5. Zivilsenat) vom 03.07.2003 | | Leichtathletik |
| Urteil | |
| Jogger muss bei frei laufendem Hund notfalls einen Bogen laufen |
| 5 U 27/03 | | Preis für den Download des vollständigen Textes als PDF: |
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Tenor: Die Berufung des Klägers gegen das am 25. November 2002 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 10. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz wird zurückgewiesen.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts im Urteilsausspruch zu 3. teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger jeden zukünftigen materiellen Schaden in Höhe von 70 % zu ersetzen, der ihm aus dem Unfallereignis vom 1. April 1999, 18.15 Uhr in U., noch entstehen wird, soweit Ersatzansprüche nicht auf öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Leistungsträger übergehen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen. |
Vorinstanzen : LG Koblenz |
Normen: BGB § 833, § 254 |
Fundstellen: NJW 2003, S. 2834
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Tatbestand : I.
Der Kläger beansprucht von der Beklagten die Zahlung eines Schmerzensgeldes sowie Schadensersatz. Außerdem begehrt er die Feststellung der Verpflichtung, zukünftige materielle Schäden zu ersetzen. Der Kläger ist Chirurg. Am 1. April 1999 unternahm er ein Lauftraining zusammen mit dem Zeugen M.
Im Bereich des Friedhofs der Gemeinde U. kam ihnen der Zeuge M. mit zwei Dackeln entgegen. Die Tiere waren nicht angeleint. Halterin der Hunde ist die Beklagte.
Als sich die Läufer den Hunden angenähert hatten, lief plötzlich einer der Dackel vor den Läufern quer über den Weg. Dem Zeugen M. gelang es, über das Tier hinweg zu springen. Der ihm folgende Kläger konnte jedoch nicht mehr ausweichen und stürzte. Er zog sich Frakturen des linken Handkahnbeins und des Griffelfortsatzes der Speiche zu.
Der Kläger erachtet eine volle Haftung der beklagten Tierhalterin als angemessen.
Die Haftpflichtversicherung der Beklagten geht von einem hälftigen Mitverschulden aus. Sie hat auf das in Höhe von mindestens 15.000 DM vom Kläger beanspruchte Schmerzensgeld 7.500 DM gezahlt und hat auf den mit 15.311 DM bezifferten Verdienstausfall 8.500 DM entrichtet. Den in Höhe von 4.881,36 DM geltend gemachten Haushaltsführungsschaden hat die Versicherung nicht anerkannt.
Das Landgericht ist von einer Haftungsquote von 70 % ausgegangen und hat entsprechend ein weiteres Schmerzensgeld sowie weiteren Verdienstausfall zuerkannt. Außerdem hat es entsprechend die Feststellung künftiger Ersatzpflicht ausgesprochen, und zwar ohne Beschränkung auf nicht übergegangene Ansprüche. Den Haushaltsführungsschaden erachtet das Landgericht nicht als ausreichend dargelegt.
Der Kläger beansprucht im Berufungsverfahren Schmerzensgeld und Verdienstausfallschaden in voller Höhe und aus dem Haushaltsführungsschaden 374,37 EUR. Außerdem verfolgt er die Feststellung des vollen Ersatzes zukünftiger Schäden. Die Beklagte beantragt, im Feststellungsausspruch einen Vorbehalt aufzunehmen. |
Gründe : II.
Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Auf die Berufung der Beklagten ist der Feststellungsausspruch durch einen Vorbehalt einzuschränken.
1. Die Haftung der Beklagten als Tierhalterin ergibt sich dem Grunde nach aus § 833 S.1 BGB ("Luxustier"). Sie muss für alle von ihr gehaltenen Tieren verursachten Schäden einstehen, die sich als Konkretisierung der Tiergefahr - Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens (vgl. Nachweise aus der Rechtsprechung bei Staudinger, BGB Neubearbeitung 2002, § 833 Rn. 37) - darstellen. Diese Einstandspflicht ist zwischen den Parteien unstreitig.
Unterschiedlich gesehen wird lediglich, ob den Kläger ein schuldhafter Mitverursachungsanteil trifft (§ 254 Abs. 1 BGB) und - wenn ja - wie dieser zu bemessen wäre.
Das Landgericht bewertet die Mithaftung des Klägers mit 30 % (Urteil Seite 5, 6). Dieser Einschätzung folgt der Senat.
a) § 254 BGB ist eine Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben und ermöglicht einen gerechten Schadensausgleich.
Die Bestimmung ist grundsätzlich gegenüber allen Schadensersatzansprüchen anwendbar, so dass das mitwirkende Verschulden auch der Gefährdungshaftung nach § 833 S.1 BGB entgegengesetzt werden kann (vgl. BGHZ 68, 281/288; Staudinger a.a.O. Rn. 5, 197 ff).
Ein relevanter Beitrag des Verletzten zur Schadensentstehung liegt dann vor, wenn er eine Situation erhöhter Verletzungsgefahr herbeigeführt hat und diese Gefahr erkennen und vermeiden konnte. Im Rahmen der Abwägung gegenüber der Gefahrverantwortung des Tierhalters bemisst sich das Gewicht des Verletztenbeitrages nach seinem objektiven Anteil an der Verletzung und nach dem Grad des Sorgfaltsverstoßes gegen das eigene Sicherheitsrisiko des Verletzten (vgl. Staudinger a.a.O. Rn. 198).
b) Das Landgericht hat im wesentlichen darauf abgestellt, für die Läufer seien die Hunde schon aus relativ weiter Entfernung zu sehen und es sei ihnen zumutbar gewesen, zum Beispiel einen Bogen zu laufen oder das Tempo zu verringern.
Das ist eine zutreffende Erwägung, denn gegenüber dem unberechenbaren tierischen Verhalten (vgl. BGHZ 67, 129), von dem jedermann weiß, und mit dem er zu rechnen hat, besteht die Sorgfaltspflicht, sich darauf einzustellen und Vorsicht walten zu lassen.
Das hat der Kläger nicht getan.
Der Kläger hat die Hunde schon von weitem gesehen. Dennoch hat er sich laufend und in nicht herabgesetzter Geschwindigkeit den beiden links und rechts des Weges befindlichen Dackeln genähert, wobei er nicht damit rechnen konnte, dass sie dort auch verbleiben würden. Hinzu tritt noch ein weiterer Umstand, der dem Kläger anzulasten ist. Nach seinem eigenen Vorbringen lief er in einem so knappen Abstand hinter dem Zeugen M., dass ihm die Sicht nach vorne genommen war. Das war unter den gegebenen Umständen ebenfalls unvorsichtig, denn er hätte die nicht angeleinten Tiere im Auge behalten müssen, um sich hierdurch auf deren unberechenbares Verhalten einstellen zu können. Diese Nachlässigkeiten "in eigener Sache" rechtfertigen es, dem Kläger ein mitverursachendes Verschulden in Höhe von 30 % anzulasten und seine Ersatzansprüche entsprechend zu kürzen.
2. Schmerzensgeld
Der Kläger beansprucht ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 15.000 DM (7.669,38 EUR) und rechtfertigt es mit den erlittenen Verletzungen und den Dauerfolgen.
Das Landgericht hält ein Schmerzensgeld in dieser Höhe für angemessen, hat es jedoch entsprechend der Haftungsquote gekürzt und mit 10.500 DM bemessen.
Dieser Bewertung folgt der Senat und weist zusätzlich darauf hin, dass Schmerzensgeld in Höhe von 15.000 DM ganz erhebliche Verletzungen mit nicht unerheblichen Folgen voraussetzen, die hier so nicht gegeben sind (vgl. Nachweise bei Hacks, Schmerzensgeld, 21. Aufl., Rn. 1661 ff).
3. Verdienstausfall
Dieser Anspruch ist durch vorprozessuale Zahlung von 8.500 DM und Zuspruch in Höhe von 2.217,70 DM (1.133,89 EUR) ausgeglichen (70 % von 15.311 DM).
4. Haushaltsführungsschaden
Dem Landgericht ist beizupflichten, dass dieser Schaden substantiiert nicht dargetan ist.
Zur Darlegung eines Haushaltsführungsschaden genügt es materiell nicht, abstrakt auf die Minderung der Erwerbsfähigkeit hinzuweisen. Insbesondere ist die konkrete Lebenssituation darzustellen, um gemäß § 287 ZPO ermitteln zu können, nach welchen wesentlichen Auswirkungen auf die Hausarbeit sich der Haushaltsschaden berechnen läßt (vgl. Pardey, DAR 1994, 265-267; vgl. auch BGH NJW 1985, 7 und 35 sowie Rixecker in Geigel, Haftpflichtprozess, 23. Aufl., Rn. 135 m.w.N.: Es geht darum, welche Leistungen der Verletzte erbracht hat oder erbringen würde).
So legen auch Schulz/Borck/Hofmann (Schadensersatz bei Ausfall von Hausfrauen und Müttern im Haushalt, 6. Aufl.) ihren Tabellenwerten die Ermittlung der Lebensumstände nach Fragebogenkatalogen zugrunde (vgl. z.B. Tabelle 4, Fragebogen zur Schadensermittlung, Seite 28 ff).
Die Angabe des Klägers, er lebe in einer eheähnlichen Gemeinschaft und habe für die Dauer von vier Monaten seinen "üblichen" Anteil an den Haushaltsarbeiten in einer 200 qm großen Wohnung nicht erbringen können, läßt daher, auch wenn die Darlegungslast im Rahmen des § 287 ZPO gemindert ist (BGH VersR 1992, 618/619), keine plausible Ermittlung des Haushaltsführungsschadens zu.
5. Feststellungsantrag
Das Begehren des Klägers, gerichtet auf Feststellung der Verpflichtung, Zukunftsschäden in voller Höhe auszugleichen, ist nicht gerechtfertigt. Entsprechend dem Antrag der Beklagten hat der Senat im Feststellungsausspruch einen Vorbehalt aufgenommen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Die Revision wird nicht zugelassen, denn hierfür sind die gesetzlichen Voraussetzungen nicht gegeben.
Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt:
2.300,81 EUR Schmerzensgeld
2.348,51 EUR Verdienstausfall
374,37 EUR Haushaltsführungsschaden
1.500,00 EUR Feststellung (610 EUR entfallen auf die Berufung der Beklagten)
6.523,70 EUR | | Preis für den Download des vollständigen Textes als PDF: |
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Termine |
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in 5 Tagen, Dienstag, 22.Mai 2012 in Seattle (USA): NASSM 2012 Conference / Thema: Sport Management
in 7 Tagen, Donnerstag, 24.Mai 2012 in Düsseldorf, ISS Dome: 7. SPONSORs Sports Media Summit // Referenten (u.a.) Alistair Kirkwood (Geschäftsführer NFL UK), Brian Sullivan (Geschäftsführer Sky Deutschland) und Clemens Prokop (DLV-Präsident)
in 8 Tagen, Freitag, 25.Mai 2012 in München, TU München: Internationaler Wissenschaftliche Kongress "Behinderung, Bewegung, Befreiung - Möglichkeiten und Grenzen der Inklusion"
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