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Allgemeines 2006-07-19
EUGH: Sportregeln für Profis fallen grundsätzlich unter EU-Wettbewerbsrecht Der Europäische Gerichtshof entschied, dass die Anti-Doping-Regelungen der Sportverbände dem europäischen Wettbewerbsrecht zwar unterliegen, ihm jedoch nicht widersprechen. Die sportlichen Regeln gingen nicht über das hinaus, was für den ordnungsgemäßen Ablauf sportlicher Wettkämpfe erforderlich sei, so das letztinstanzliche Gericht. (C-519/04 P)
Die beiden Profi-Langstreckenschwimmer David Meca-Medina aus Spanien und Igor Majcen aus Slowenien hatten geklagt. Sie stellten die Vereinbarkeit der Anti-Doping-Regelungen mit dem gemeinschaftlichen Wettbewerbsrecht und der Dienstleistungsfreiheit in Frage.
Der Europäische Gerichtshof erinnerte in seinem Urteil daran, dass die Ausübung des Profi-Sports deshalb unter das EU-Recht falle, weil es eine wirtschaftliche Tätigkeit darstelle. Jedoch gelten die Bestimmungen des EG-Vertrags über die Freizügigkeit und den freien Dienstleistungsverkehr nicht für Regeln, die allein von sportlichem Interesse sind und als solche nichts mit wirtschaftlicher Betätigung zu tun haben, so das höchste europäische Gericht.
Die beiden Sportler wurden positivem auf das Anabolikum Nandrolon getestet und vom Internationalen Schwimmverband (FINA) gemäß der Statuten zunächst für 4 Jahre, später für 2 Jahre, gesperrt. Gegen dieses Quasi-Berufsverbot reichten Meca-Medina und Majcen bei der Europäischen Kommission eine Beschwerde ein.
Nachdem die Kommission am 1. August 2002 die Beschwerde zurück weis, erhoben die Kläger vor dem Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften Klage auf Nichtigerklärung dieser Entscheidung. Das Gericht wies die Klage am 30. September 2004 mit der Begründung ab, dass die Regeln zur Dopingbekämpfung nicht in den Anwendungsbereich des gemeinschaftlichen Wettbewerbsrechts und der Dienstleistungsfreiheit fielen. Es wurden Rechtmittel vor dem Europäischen Gerichtshof eingelegt, der die Klage nun endgültig abwies.
smo. |
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