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  Fußball 2006-01-05

„Hörfunkrechte“ der DFL: Verfassungsbeschwerde von Radio Hamburg

Jüngste Meinung hierzu
von Wolf Günther:
Hier wird einiges durcheinandergebracht. Es ist überhaupt nicht zweifelhaft, dass der Reporter Urheberrechte an seiner Reportage hat. Die Frage ist aber, ob er als Grundlage dafür ohne Zustimmung des Vereins ein Fußballspiel nutzen darf. Man darf auch einen (urheberrechtlich geschützten) Text auch nicht einfach als Grundlage für ein Lied nutzen, auch wenn man an dem Lied (Meldodie) selbst Urheberrechte hat (wenn man es selbst komponiert hat). Es ist rechtlich schon lange geklärt (und ergibt sich ...
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Der Radiosender Radio Hamburg hat mit Unterstützung der im Verband Privater Rundfunk und Telekommunikation e. V. (VPRT) vertretenen privaten Hörfunksender gegen eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht eingelegt. Der BGH hatte im November 2005 entschieden, dass Fußball-Bundesligavereine für die Live-Berichterstattung von Radiosendern Vergütungen verlangen dürfen.

Die Beschwerde erfolgt „zur Sicherung der Berichterstattungsfreiheit“ wie es in einer Mitteilung heißt. „Die Entscheidungen der Zivilgerichte müssen unter verfassungsrechtlichem Blick korrigiert werden. Andernfalls würde eine Entwicklung toleriert, die in der Konsequenz auch die freie Berichterstattung von Print- und Fotojournalisten in Frage stellt. Die Rundfunkfreiheit als hohes Gut unserer Verfassung wiegt schwerer als die kommerziellen Interessen von Vereinen oder der DFL", sagte VPRT-Präsident Jürgen Doetz.

Anfang 2000 hattem die Bundesligaclubs Hamburger SV und FC St. Pauli sowie deren Vermarktungsorganisation DFL unter Berufung auf "Hörfunkrechte" erstmals eine Vergütung für Live- und sonstige Berichterstattung aus dem Stadion gefordert. Dagegen ist Radio Hamburg gerichtlich vorgegangen und war Anfang November 2005 gescheitert.

"Unser Anliegen ist es, den Radiohörern in Deutschland die gewohnte Fußballberichterstattung aus den Stadien zu ermöglichen. Deshalb erhoffen wir uns vom Gang zum Bundesverfassungsgericht eine grundsätzliche Klarstellung zur Bedeutung einer freien Berichterstattung von Medien in Deutschland", sagte Marzel Becker, Programmdirektor und Geschäftsführer von Radio Hamburg, über den Hintergrund der Beschwerde.
Quelle: Mitteilung von pressetext
 
Meinungen zu dieser Nachricht
 
Wolf Günther:
Hier wird einiges durcheinandergebracht. Es ist überhaupt nicht zweifelhaft, dass der Reporter Urheberrechte an seiner Reportage hat. Die Frage ist aber, ob er als Grundlage dafür ohne Zustimmung des Vereins ein Fußballspiel nutzen darf. Man darf auch einen (urheberrechtlich geschützten) Text auch nicht einfach als Grundlage für ein Lied nutzen, auch wenn man an dem Lied (Meldodie) selbst Urheberrechte hat (wenn man es selbst komponiert hat). Es ist rechtlich schon lange geklärt (und ergibt sich auch aus dem Gesetz), dass sportliche Leistungen urheberrechtlich nicht geschützt sind, weil sie keine "persönliche geistige Schöpfung" (§ 2 UhrG) darstellen (Ausnahme: Eiskunstlaufchoreographien). Es gibt auch kein Gesetz (anders als in Frankreich und Brasilien), das sportliche Leistungen als solche schützt. Allerdings darf jeder Eigentümer eines Gebäudes bestimmen, unter welchen Voraussetzungen (und mit welchem Equipment) man das Gebäude betreten darf. Und hier hat der BGH entschieden, dass der Eingentümer deshalb vorschreiben darf, dass man nur zum Zuschauen und nicht zum "reporten" in das Gebäude darf. Daher sind auch Zeitungsberichte unproblematisch, im Stadium verhält sich der reporter ja wie ein "normaler" Zuschauer (man könnte ihm höchstens den Schreibblock wegnehmen). Alle Gesetze müssen aber im Einklang mit der Verfassung ausgelegt werden. Wegen Art. 5 GG dürften daher wohl Reportagen von Fußballspielen nicht ganz verboten werden, weil hieran ein großes öffentliches Interesse besteht. Verboten worden sind die Reportagen aber nicht, sondern erlaubt, wenn auch gegen Geld (das natrülich nicht so hoch sein darf, dass dies einem Verbot gleichkommt). Nicht geklärt ist aber die Frage, was passierte, wenn man (z.B. von einem Kranwagen) außerhalb des Stadiums die Reportage vornehmen würde. Wie gesagt, gibt es hierzu kein Gesetz. Man könnte das daher nur als Verstoß gegen den lauteren Wettbewerb ansehen, weil man eine fremde Leistung übernimmt. Wenn man die Veranstaltung filmt, ist das nach der Meinung fast aller Juristen in der Literatur wohl so, weil man die Leitsung des Sportveranstalters vollständig übernimmt (wie gesagt, die Reporteleistung dazu begründet dann ein neues, weiteres Urhberrecht daran (wie Text - Melodie zu Text)). Wenn man aber nur von der Veranstaltung im Radio berichtet, ist die Frage, ob dies auch schon eine unlautere Ausbeutung fremder Lesitung ist. Das ist umstritten, hier gibt es Argumente dafür (z. B. der Veranstalter hat viel investiert) und dagegen (z.B. nicht alle Investionen dürfen durch Gesetze geschützt werden, weil sonst Monopole entstehen). Ein Mittelweg wäre eine Zwangslizenz.
2006-11-22 12:02:43
Steffen Moritz:
Ob ein Reporter in ein Mikrofon spricht oder einen Liveticker bedient macht eben in der Tat keinen Unterschied - Schöpfer ist der Reporter. Und wir, Herr Künzel, sind einer Meinung, dass es der richtige Ansatz wäre, zu schauen, wer der eigentliche Schöpfer ist und damit Eigentümer eines lizenzierbaren Urheberrechtes. Nur glaube ich, gibt es weder seitens der DFL noch der meisten Medien ein Interesse, genau diese Fragen eindeutig zu klären.
2006-01-13 17:59:24
Jörg Künzel:
Wer bestimmt denn, was "lizenzpflichtig" und "noch nicht lizenspflichtig" ist? Herr Moritz, sie klingen da ja sehr überzeugt, aber etwas wenig fundiert. Das korrekte Stichwort ist "Urheberrecht", denn das könnte als Rechtsgut vermarktet werden, etwa durch Lizenzen, wenn es denn bestände. Aber was ist das denn überhaupt bei einem Fußballspiel? Was ist "das Werk" und wer wäre der "Schöpfer" (§ 7 UrhG)? Wenn, in welchem Umfang? Liegt es bei dem Veranstalter oder bei dem Sportler? Beim Heimverein oder bei beiden? Ich denke, dass ist keineswegs überzeugend geklärt und die Vereine gehen zu Recht mit der Abstellung auf technische Leistung den einzigen ratsamen, rechtssicheren Weg. Warum soll es ein Unterschied machen, ob ich einen Reporter an ein Mikrofon setze oder, ob ich ihm ein Laptop in die Hand drücke und er einen Liveticker überträgt? Was ist so anders als Fernsehen, wenn ich das mit Bildern oder Clips verbinde? Oder anders herum: warum sollte es das Gleiche sein? Abzustellen auf die Leistung des Berichterstatters ist daher der richtige Ansatz. Hier wird nämlich tatsächlich "ein Werk" erstellt. Ich mag dazu an den zurückliegenden Streit der Fotografen erinnern, denen, wenn ich mich richtig erinnere untersagt werden sollte, während des Spiele ihre Fotos per Internet zu veröffentlichen und hiergegen protetstiert haben... wurde m.E. vergleichsweise geklärt.
2006-01-13 16:57:10
Steffen Moritz:
Internet ist zunächst ja nicht mehr als ein Übertragungsmedium. Bei der Rechtefrage kommt es jedoch auf das Medienformat an. Bewegtbilder der Bundesliga sind lizenzpflichtig, die Telekom hat da ja jüngst ordentlich investiert und wird Online aktiv. Text ist auch bei Online und "near live" noch nicht lizenzpflichtig. Interessant wird das Übertragungsmedium Internet bei Audio. Ein Webangebot, das während der Bundesligaspiele die Stimme eines Reporters überträgt, der aus einem Studio heraus "live" über das Geschehen in den Stadien berichtet und als Quelle z.B. Online-Texte, aber auch Live-TV nutzt (auch wenn letzteres von den Sendern ansich nicht erlaubt wird), kann von den Clubs meiner Meinung nach nicht zur Kasse gebeten werden. Im Gegensatz zum TV, dass direkt die Leistung der Akteure abbildet, übermittelt der Radiosender die Leistung eines Reporters. Würde dies lizenzpflichtig, müsste auch jeder Zeitungsverlag, der die Leistungen seiner Journalisten abdruckt, dafür an die Bundesliga bezahlen. Und das verstößt wohl gegen die Pressefreiheit. Bislang haben die Clubs auch nicht "Hörfunklizenzen" verkauft, sondern Zahlungen mit dem Hausrecht und technischen Dienstleistungen begründet.
2006-01-11 10:39:57
Jörg Künzel:
Das interessanteste Thema ist ja noch garnicht angeschnitten: Internet!
2006-01-10 11:30:51
Steffen Moritz:
Der BGH begründete die Entscheidung contra Radio Hamburg damit, dass der Sender mit den Live-Übertragungen Geld verdiene und daher Lizenzgebühren berechtigt seien. Hörfunkrechte im eigentlichen Sinne hat der BGH nicht bestätigt. Und auch die Erlaubnis für die ARD wurde seitens DFB und DFL nie als "Hörfunkrecht" bezeichnet. Gebühren werden bislang stets mit dem Hausrecht des Clubs begründet beziehungsweise mit einem Zuschuss für technische Dienstleistungen des Clubs. Journalistisch betrachtet wird bei Hörfunkübertragungen im Gegensatz zum TV nicht die direkte "Leistung" der Akteure übermittelt, sondern die Leistung des sendereigenen Reporters. Und aus dieser Sichtweise kann man Hörfunk und Print durchaus wieder vergleichen...
2006-01-09 14:08:06
Karsten Hofmann:
Warum sollten Hörfunkrechte anders behandelt werden als Fernsehrechte? Wer live senden will, muss sich dafür die Rechte des Veranstalters sichern und sich (auch für Geld) eine Lizenz besorgen. Auch der Vergleich mit den Zeitungs-Journalisten hinkt, denn diese berichten ja nicht live, sondern in der nächsten Ausgabe "zeitversetzt". Dies ist auch den Hörfunksendern kostenfrei möglich, denn für einen Bericht über ein Spiel oder gar nur die Weitergabe des Ergebnisses bedarf es auch weiterhin keiner Lizenzen. Interessant ist in diesem Zusammenhang die rechtliche Bewertung der Berichterstattung im Internet, da hier Live- bzw. zeitversetzte Berichterstattung meist fließend ineinander übergehen und somit das Unterscheidungsmerkmal fehlt.
2006-01-06 00:41:07

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